Mieter vs. Vermieter: Wer ist wofür zuständig?

Wir alle kennen das Gefühl. Die Therme fällt aus, der Kühlschrank streikt oder eine Reparatur fällt an – die erste Frage, die uns durch den Kopf schießt, ist: Bin ich dafür zuständig oder mein Vermieter? Wir haben die häufigsten Fragen gesammelt und auch gleich die Antworten für euch gefunden. 

Egal, welchen Bereich es in deiner Wohnung betrifft – generell gilt: Die Erhaltungspflicht ist die Zuständigkeit des Vermieters. Dies betrifft die allgemeinen Teile des Hauses wie Dach, Fassade, Außenfenster, Stiegenhaus etc. Mietgegenstände, also alles was innerhalb deiner Wohnung anfällt, obliegen nur dann dieser Erhaltungspflicht, wenn ein ernster Schaden oder eine erhebliche Gesundheitsgefährdung vorliegen.

Wasserrohrbruch, Schimmelpilz an den Wänden oder undichte Leitungen fallen beispielsweise in diesen Bereich, weil es sich um einen groben Schaden handelt und deine Gesundheit gefährdet werden kann. Die letzten Bereiche, die in die Zuständigkeit des Vermieters fallen, sind Gemeinschaftsanlagen – das können die Zentralheizung, der Lift, die Sauna oder der Garten sein sowie die Umsetzung neuer Verwaltungsvorschriften wie ein Kanalanschluss und Energiesparmaßnahmen wie Wärmeschutzfenster. 

Folgender Auszug aus dem Mietrechtsgesetz verdeutlicht dies:

MRG - Mietrechtsgesetz § 3 MRG Erhaltung 

„Der Vermieter hat (…) die der gemeinsamen Benützung der Bewohner des Hauses dienenden Anlagen im jeweils ortsüblichen Standard erhalten und erhebliche Gefahren für die Gesundheit der Bewohner beseitigt werden. (…) die Arbeiten, die zur Erhaltung der Mietgegenstände des Hauses erforderlich sind; diese Arbeiten jedoch nur dann, wenn es sich um die Behebung von ernsten Schäden des Hauses oder um die Beseitigung einer vom Mietgegenstand ausgehenden erheblichen Gesundheitsgefährdung handelt oder wenn sie erforderlich sind, um einen zu vermietenden Mietgegenstand in brauchbarem Zustand zu übergeben;“  

 

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Thermen unbedingt bereits vor der kalten Jahreszeit warten lassen 

Jeder, der eine Therme zuhause hat, weiß – sie will nicht immer so, wie wir das gerne hätten. Besonders am Wochenende, mitten im Winter oder spätabends ist es ärgerlich, wenn die Therme ausfällt. Die gute Nachricht für alle Mieter:  Ist die Therme mietvermietet, ist der Vermieter verpflichtet, diese zu reparieren bzw. zu erneuern. Diese gesetzliche Regelung gilt für alle Mietverhältnisse außer für gemietete Ein- und Zweifamilienhäuser. Sobald bei der regelmäßigen Wartung, die vom Mieter durchzuführen ist (Achtung: einmal jährlich!) festgestellt wird, dass ein Schaden vorliegt, ist der Vermieter zu informieren und zur Reparatur aufzufordern. Tipp: Schalte hier niemals selbstständig einen Installateur ein, denn die Vermieter haben meist Verträge mit bestimmten Unternehmen!

Wichtig ist, dass du als Mieter deine Therme regelmäßig warten lässt, dafür ist der Vermieter nämlich nicht zuständig. Hierfür musst du auch die Kosten tragen. Bei der Wartung wird die Therme durchgecheckt, gereinigt und auf ihre Funktionstüchtigkeit überprüft.

„Der Mieter ist für die Wartung verantwortlich. Bitte verwechseln Sie die Erhaltung der Therme nicht mit der Wartung. Für die Wartung sind die MieterInnen zuständig, sie müssen dafür auch die Kosten tragen. (…) Die Wartung soll die Lebensdauer der Geräte verlängern. Üblicherweise gilt ein Wartungsintervall von 2 Jahren für vernünftig, je nach Alter und Zustand der Geräte können auch andere Wartungsabstände sinnvoll sein. (…)“ (Quelle:https://www.arbeiterkammer.at/beratung/konsument/bauenundwohnen/miete/Heizthermen_in_Mietwohnungen.html)

 

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Haushaltsgeräte – wer ist verantwortlich?  

Bei der Therme haben wir dir wahrscheinlich nichts Neues erzählt, spannend wird es besonders bei anderen Geräten, die dir vom Vermieter zur Verfügung gestellt werden. Ist dein Vermieter verpflichtet den Geschirrspüler, Backofen oder Kühlschrank zu reparieren? Laut Mietervereinigungist er nur dann verpflichtet, im Inneren des Mietobjekts Dinge zu reparieren, wenn – wie schon erwähnt – ein ernster Schaden der Gebäudesubstanz oder eine erhebliche Gesundheitsgefährdung vorliegt. Andernfalls ist der Vermieter nicht verpflichtet, hier Kosten zu übernehmen, und der Mieter ist für die Reparatur zuständig.

 

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Fenster – geteilte Verantwortung

Undichte Fenster werden schnell zur Kostenfalle, weil wir mehr Energie brauchen, um unsere Wohnung aufzuheizen. Hier gilt die Regel: Der Vermieter ist für die Außenfenster zuständig, der Mieter für die Innenfenster. Handelt es sich um so genannte Verbundfenster, die kaputt sind, dann ist der Vermieter zuständig und muss die Kosten tragen. Tipp: Die Mietervereinigung rät hier, sich zu informieren, bevor man selbstständig handelt, und Rücksprache mit dem Vermieter zu halten. 

 

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Schimmel – Gefahr für Bausubstanz und Gesundheit

Ein besonders heikles Thema ist die Schimmelbildung in der Wohnung. Dabei gilt: Eine rein oberflächliche Schimmelbildung ist vom Mieter zu beseitigen, wenn der Schaden nicht durch Mängel der Bausubstanz bedingt ist und durch richtiges Beheizen und Belüften der Räume vermieden werden kann.

Wenn der Schimmel allerdings in das Mauerwerk eindringt und nicht allein durch eine Behandlung der Oberfläche beseitigt werden kann, handelt es sich um einen ernsten Schaden des Hauses, der vom Vermieter zu beheben ist.

Vorsicht: Sollte die Schimmelbildung durch den Mieter verschuldet sein, kann der Vermieter die Sanierungskosten vom Mieter zurückfordern. Pass also auf, dass du genug lüftest. Wer den Schimmel verursacht hat, beurteilt normalerweise ein Sachverständiger!

Solltest du die Schimmelbildung nicht verschuldet haben und bist durch sie wesentlich beeinträchtigt, hast du das Recht, die Miete entsprechend der Beeinträchtigung zu mindern.

Tipp: Die Arbeiterkammer empfiehlt hier: „Sofort nach Auftreten des Schimmels den Vermieter darüber schriftlich informieren und in diesem Schreiben daraufhin weisen, dass die weiteren Mietzinszahlungen ,unter Vorbehalt der Rückforderung‘ erfolgen.“ 

erstellt in Rechtliches am 09. Februar 2021 um 11:17

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